Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Weitere Rechtsfolgen

Rz. 68 Nach Abs. 3 löst eine wirksame Anfechtung keinen Anspruch gem. § 122 BGB aus. D.h., dass im Falle der Anfechtung der Vertrauensschaden nicht ersetzt wird. Das, was jedoch aufgrund der angefochtenen Verfügung geleistet worden ist, ist kondizierbar. Derjenige, der etwas aufgrund einer angefochtenen Erbeinsetzung erlangt, ist Erbschaftsbesitzer. Er unterliegt somit der V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf eines Erbteils wird durch die §§ 2371 ff. BGB geregelt. § 2033 BGB regelt demgegenüber das Verfügungsrecht der Miterben über den ererbten Nachlass. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dort § 719 Abs. 1 BGB) und der ehelichen Gütergemeinschaft (dort § 1419 Abs. 1 BGB) kann bei der Miterbengeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Partiell einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 20 Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[30] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen

Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach § 14 HeimG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den genannten Voraussetzungen unwirksam. Ein Notar kann als Urk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 68 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[178] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbenermittlung/Fürsorgepflichten des Nachlassgerichts

Rz. 10 Nach § 26 FamFG ist das Nachlassgericht überdies verpflichtet, die ersatzweise berufenen Personen von Amts wegen zu ermitteln.[12] Gebühren fallen nicht an (arg. ex § 1 Abs. 1 GNotKG). Das Nachlassgericht muss über das Ergebnis der Ermittlungen nicht förmlich entscheiden.[13] In der Praxis bedient sich das Gericht in komplizierten oder auslandsbezogenen Fällen oft pro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verantwortlichkeit bis zur Annahme der Erbschaft

Rz. 3 Abs. 1 differenziert zwischen der Verantwortlichkeit des Erben bis zur Annahme (Abs. 1 S. 2) und nach Annahme der Erbschaft (Abs. 1 S. 1). Für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB) gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend (Abs. 1 S. 2), jedoch nur dann, wenn der Erbe die Erbschaft – später – letztendlich tatsächlich ange...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 68 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe bereits Rdn 24). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich (siehe bereits Rdn 24), so ist zunächst zu prüfen, ob (we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 12 Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet S. 2 dem Erblasser eine der wenigen Möglichkeiten, das Schicksal des Nachlasses zumindest teilweise in die Hände eines Dritten zu legen. Statt selbst nähere Anweisungen zu geben, wird angeordnet, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, ohne dass hierin die Anordnung ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkung der Einrede auf die Haftung und persönliche Schuld

Rz. 32 Wie auch § 1973 BGB berührt die Bestimmung des Abs. 1 S. 1 nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt allein zu einer Beschränkung der Haftung des Erben für dieselbe. Verweigert der Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Leistung zu Recht nach Abs. 1 S. 1, dann gerät er auch persönlich nicht in Verzug mit derselben. Das gilt auch für den Verzug de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Anspruchsumfang

Rz. 3 Für die Bemessung des Wertersatzanspruchs gilt die mehrfach gestufte Konstruktion des Hs. 2: Dem Vorerben gebühren auch die Übermaßfrüchte, (a) wenn und soweit durch die überproportionale Inanspruchnahme die künftig anfallenden Nutzungen geschmälert würden, jedoch (b) die Übermaßfrüchte nicht dazu hätten eingesetzt werden müssen, die Sache wiederherzustellen.[4] Der Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 13 Einen eigenständigen Gestaltungs- oder Risikoschwerpunkt bildet § 2062 BGB nicht. Die Regelung verdeutlicht aber nochmals den Stellenwert der Teilung des Nachlasses für die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten eines Miterben. Jeder Miterbe sollte daher darauf bedacht sein, dass der Nachlass nicht vor Berichtigung bzw. Sicherstellung der auf ihm lastenden Verbindlichkeit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verschaffungspflicht

Rz. 7 Der Regelfall beim Verschaffungsvermächtnis ist, dass der nicht zur Erbschaft gehörende Gegenstand einem Dritten gehört. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Schuldverhältnis, dessen Erfüllung grundsätzlich durch dingliche Übertragung erfolgt. Die Leistung eines Grundstücks erfolgt durch Auflassun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 12 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar auf Wertersatz (Abs. 2 S. 2) klagen, auch wenn die Verschaffung des Vermächtnisses mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 5 Die Unwirksamkeit des Vermächtnisses kommt nicht den gesetzlichen Erben, sondern dem Beschwerten (§ 2147 BGB) zugute.[8] Fällt ein Hauptvermächtnis weg, hat dies nicht auch die Unwirksamkeit des Untervermächtnisses zur Folge. Mit dem Untervermächtnis bleibt nach § 2161 BGB der Erbe beschwert.[9] Fällt ein Untervermächtnis nach § 2160 BGB weg, kommt dies dem Hauptvermäc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Positive Vorstellungen

Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt das Vorliegen eines Irrtums seitens des Erblassers eine "positive Vorstellung" über die tatsächlichen Umstände voraus. Ein Motivirrtum liegt in jedem Falle vor, wenn der Erblasser eine bewusste Vorstellung von einem bestimmten Umstand hat und er hierdurch zu dem Irrtum veranlasst worden ist (subjektive Überzeugung). Der Erblasser b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Formulierungen, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Rz. 18 Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausgleichungspflicht

Rz. 8 Ist eine Ausgleichungspflicht nach den Regeln der §§ 2050 ff. BGB angeordnet, so ist in den Fällen, in denen ein Abkömmling vor oder nach dem Erbfall wegfällt, wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet (§ 2051 BGB). War dieser Abkömmling bereits erbberechtigt, erhöht sich somit sein Erbteil. In diesen Fäll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 11 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lassen oder im Wege ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 27 Ist die Jahresfrist gem. Abs. 1 abgelaufen, entfällt das Anfechtungsrecht. Der Fristablauf ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Gem. § 209 BGB führt die Hemmung dazu, dass der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, in die Frist nicht eingerechnet wird. Im Fall des § 210 BGB tritt der Fristablauf frühestens sechs M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Nachvermächtnisse

Rz. 35 Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[158] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[159] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[160] Auch soweit ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von Regelungen über den Vormund oder Pfleger (§§ 1836, 1915 BGB) soll der Nachlassverwalter stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen die Tatsache, dass das Amt des Nachlassverwalters mehr im privaten als im öffentlichen Interesse ausgeübt wird und die Übernahme der Nachlassverwaltung folgerichtig a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erforderlichkeit

Rz. 22 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, Abs. 1 S. 2 Hs. 1. Eine Maßnahme ist "erforderlich", wenn sie erfolgen muss, um eine ordnungsgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB). Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall, ohne dass es darauf ankommt, dass der Erbe die Erbschaft endgültig angenommen oder der Vermächtnisnehmer Kenntnis vom Erbfall hat.[1] Ist die Forderung des Vermächtnisnehmers entstanden, steht es ihm frei, das Vermächtnis au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Durch die Regelung des § 2083 BGB wird dem Anfechtungsberechtigen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, und zwar für den Fall, dass eine Leistungspflicht begründet wurde, die zwar anfechtbar ist, eine Anfechtung wegen Fristablaufs aber ausgeschlossen ist. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Leistungsberechtigte seine Forderung zunächst nicht geltend macht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Höferecht

Rz. 8 Nach § 7 Abs. 2 HöfeO ist eine formlose Hoferbenbestimmung möglich; die Vorschrift wurde der Rspr. des BGH[20] angepasst. Eine Übertragung auf andere Fälle[21] oder andere Personen als die Abkömmlinge[22] hat der BGH jedoch ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall, dass in einem Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, den Hoferben zu bestimmen, hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine Vollziehungsfrist

Rz. 5 Die Vorschriften über die zeitliche Beschränkung eines Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB) sind bewusst außer Betracht geblieben, damit durch eine Auflage stiftungsähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können.[7] Eine zeitliche Grenze für die Auflage gibt es daher nicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 43 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[120] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[121] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 21 Schuldner des Unterhaltsanspruchs ist für den Fall, dass der nasciturus Alleinerbe wird, das Kind. Dieses haftet beschränkt auf den Nachlass (siehe Rdn 18). Vor der Geburt kann der Anspruch jedoch nur gegen einen nach § 1960 BGB oder nach § 1961 BGB auf Antrag der werdenden Mutter bestellten Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[25] Darüber hinaus ist gem. § 2213 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 2 Zum Begriff siehe § 2033 Rdn 2. Auch ein Miterbe, der bei der Auseinandersetzung aufgrund von Vorempfängen nichts mehr zu erwarten hat, kann die Auseinandersetzung verlangen, da er sonst keine Möglichkeit hätte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Entsprechend anwendbar ist § 2042 BGB über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ("Jeder Miterbe") auf den Erbteilserwerb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Stundungsberechtigte

Rz. 3 Die Stundung kann von jedem Erben verlangt werden. Auch der Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), der Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und der Insolvenzverwalter können die Stundung verlangen, nicht jedoch der Testamentsvollstrecker.[5] Bei Vorhandensein mehrerer Miterben sind die Voraussetzungen der Stundung für jeden Miterben einzeln zu prüfen.[6] Eine dem einzelnen Miter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Hoferbe durch letztwillige Verfügung

Rz. 75 Bestimmt der Erblasser nach § 7 HöfeO den Hoferben durch letztwillige Verfügung, so kann er grundsätzlich nur einen Abkömmling bzw. eine Person als Hoferben bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gegeben ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO). Auf eine Wirtschaftsfähigkeit kann nur verzichtet werden, wenn eine sog. Verwaisung des Hofes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[19] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fertigung der Niederschrift

Rz. 15 Über diese Erklärung ist anschließend vom Bürgermeister zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein.[17] Folgende Vorschriften aus dem BeurkG sind nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 im Hinblick auf die Niederschrift zu beachten:...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Urteilskraft

Rz. 22 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamentsvo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann. Materiellrechtlich zählt das Nachlassvermögen daher schon zum Vermögen des vorläufigen Erben und macht ihn grundsätzlich insoweit auch aktiv- und passivlegitimiert (vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Die bestimmten Bruchteile erschöpfen bereits die Erbschaft

Rz. 2 Auch hier trägt der Gesetzgeber, ähnlich der Vorschrift des § 2090 BGB, dem Fall Rechnung, dass sich der Erblasser schlicht verrechnet hat. Sofern nämlich bei der durchzuführenden Addition der Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben kein Rest verbleibt, der noch auf die übrigen eingesetzten Erben verteilt werden könnte (weil 100 % oder mehr verteilt si...mehr