Rz. 1

Abweichend von Regelungen über den Vormund oder Pfleger (§§ 1836, 1915 BGB) soll der Nachlassverwalter stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen die Tatsache, dass das Amt des Nachlassverwalters mehr im privaten als im öffentlichen Interesse ausgeübt wird und die Übernahme der Nachlassverwaltung folgerichtig auch nicht zur Staatsbürgerpflicht gemacht wurde.[1] Freiwillig, davon ging man (wohl zu Recht) aus, würde niemand das Amt übernehmen, wenn er keine Vergütung hierfür erhielte. Deshalb erachtete der Gesetzgeber es für notwendig, den Nachlassverwalter wie den Insolvenzverwalter zu behandeln.[2] Auch der Testamentsvollstrecker hat einen Vergütungsanspruch (§ 2221 BGB). Der Nachlassverwalter hat schließlich noch einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und auf Vorschuss.[3]

[1] MüKo/Küpper, § 1987 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 1.
[3] OLG Zweibrücken OLGR 2007, 472 = Rpfleger 2007, 396 = FamRZ 2007, 1191 = FGPrax 2007, 183 = ZEV 2007, 528; BeckOK BGB/Lohmann, § 1987 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge