Rz. 36

Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:

auf die Haftung des persönlich nicht verpflichteten Ehegatten für eine Gesamtgutsschuld, die nicht vor der Teilung des Gesamtguts der allg. Gütergemeinschaft berichtigt worden ist (§ 1480 S. 2 BGB);
auf die Haftung des überlebenden Ehegatten für eine Gesamtgutsschuld, die diesen nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft (§ 1489 Abs. 2 BGB; in diesem Fall sind die gesamten Vorschriften über die Haftung des Erben anwendbar; nicht nur die §§ 1990, 1991 BGB);
auf die Haftung der Abkömmlinge bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft für Gesamtgutsverbindlichkeiten, die bei der Teilung nicht berücksichtigt worden sind (§ 1504 BGB);
auf die Haftung des Käufers eines Erbteils nach Ausübung des Vorkaufsrechts der Miterben (§ 2036 BGB);
auf die Haftung des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge (§ 2145 BGB);
auf die Haftung des Vermächtnisnehmers für die ihm auferlegten Vermächtnisse und Auflagen (§ 2187 Abs. 3 BGB; jedoch nur nach der Maßgabe des § 1992 S. 2 BGB);
auf die Haftung des volljährig Gewordenen für die vor dem Eintritt der Volljährigkeit begründeten Verbindlichkeiten (§ 1629a Abs. 1 S. 2 BGB);
auf die Haftung des Berechtigten für Wertausgleich nach § 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen v. 29.9.1990;
bei der Sondererbfolge nach §§ 56, 57 SGB I;
nach Durchführung der Nachlassverwaltung;[92]
auf die Pflicht des Erben, ein notarielles Nachlassverzeichnis einzuholen, was dann nicht gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Notarkosten für das Verzeichnis zu übernehmen und im Voraus zu entrichten,[93] und
auf den Erben, der nach dem Tod des Betreuten für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch der Aufwendungsersatzanspruch des ehrenamtlich Betreuten gehört, im Vergütungsfestsetzungsverfahren bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz die Einrede geltend machen kann.[94]
[92] BGH NJW 1954, 635 = JZ 1954, 332.
[93] OLG München ZEV 2017, 460 = ErbR 2017, 557 = NotBZ 2017, 466 = ZErb 2017, 363 = FamRZ 2017, 2076 = MittBayNot 2018, 166.
[94] LG Koblenz, Beschl. v. 26.9.2005 – 2 T 259/05.

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