Rz. 5

Die Vorschriften über die zeitliche Beschränkung eines Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB) sind bewusst außer Betracht geblieben, damit durch eine Auflage stiftungsähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können.[7] Eine zeitliche Grenze für die Auflage gibt es daher nicht.

[7] Lange/Kuchinke, § 30 III; Palandt/Weidlich, § 2192 Rn 2.

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