Rz. 5
Die Vorschriften über die zeitliche Beschränkung eines Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB) sind bewusst außer Betracht geblieben, damit durch eine Auflage stiftungsähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können.[7] Eine zeitliche Grenze für die Auflage gibt es daher nicht.
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