Rz. 43

Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[120] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[121] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erblasser habe die Ausgleichung ausschließen wollen, hat er die entsprechende Anordnung zu beweisen. Liegt zwischen Erblasser und Empfänger ein entgeltliches Geschäft vor, hat, wer Ausgleich verlangt, zu beweisen, in welcher Quote die Gegenleistung nicht dem Wert des Zugewandten entsprach.[122]

 

Rz. 44

Beweiserleichterungen kommen dem Berechtigten nach gegenwärtigem Sachstand nur insoweit zugute, als bei größeren Zuwendungen Ausstattung naheliegen soll.[123] Ob die dem Gesetz zugrunde liegende Erwägung, der Erblasser wolle sein Vermögen prinzipiell gleichmäßig verteilen, den Charakter einer gesetzlichen (also Tatsachen- oder Rechts-)Vermutung (vgl. die Kommentierungen zu § 292 ZPO) hat und für den Berechtigten streiten kann, wird nicht diskutiert.[124] Soll die Rede von der Vermutung im vorliegenden Zusammenhang irgendeine rechtliche Konsequenz haben, so müsste jede Zuwendung als prinzipiell ausgleichspflichtig angesehen werden, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestand; insoweit wäre, soweit der Zufluss eines Vermögenswertes unstreitig ist, zumindest eine Beweislastumkehr zu erwägen.[125] Nach OLG Karlsruhe liegt bei größeren Zuwendungen Ausstattung nahe, wenn "sich eine andere causa nicht sicher feststellen lässt".[126]

[120] RG Recht 1912 Nr. 445.
[122] Baumgärtel/Strieder, § 2050 Rn 2; RG JW 1906, 358.
[123] AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449 zu § 1374 BGB.
[124] Andeutungsweise bei Baumgärtel/Strieder, § 2050 Rn 1.
[125] In dubio pro Ausstattung/Anordnung; in diesem Sinne Bothe, ZErb 2004, 368.
[126] OLG Karlsruhe ZEV 2011, 531, 533 m. Anm. Ruby/Schindler, ZEV 2011, 524, 526.

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