Rz. 10

Nach § 26 FamFG ist das Nachlassgericht überdies verpflichtet, die ersatzweise berufenen Personen von Amts wegen zu ermitteln.[12] Gebühren fallen nicht an (arg. ex § 1 Abs. 1 GNotKG). Das Nachlassgericht muss über das Ergebnis der Ermittlungen nicht förmlich entscheiden.[13] In der Praxis bedient sich das Gericht in komplizierten oder auslandsbezogenen Fällen oft professioneller Erbensucher. Dem Nachlassgericht obliegt ferner, die notwendigen Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass zu treffen und z.B. einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§§ 1960, 1965 BGB; § 344 Abs. 4 FamFG).

[12] Vgl. Erman/J. Schmidt, § 1953 Rn 8; MüKo/Leipold, § 1953 Rn 15; z.T. folgt eine solche Erbenermittlungspflicht auch aus Landesrecht, etwa Soergel/Stein, § 1953 Rn 6 und § 1945 Rn 13 m. Verw. auf § 37 Abs. 1 BayAGGVG.
[13] BayObLG FamRZ 1985, 1290; MüKo/Leipold, § 1945 Rn 40.

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