Rz. 3

Die Stundung kann von jedem Erben verlangt werden. Auch der Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), der Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und der Insolvenzverwalter können die Stundung verlangen, nicht jedoch der Testamentsvollstrecker.[5]

Bei Vorhandensein mehrerer Miterben sind die Voraussetzungen der Stundung für jeden Miterben einzeln zu prüfen.[6]

Eine dem einzelnen Miterben gewährte Stundung kommt auch den anderen Miterben zugute.[7]

[5] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 1.
[6] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 14 Rn 3.
[7] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge