Rz. 4

Durch die Regelung des § 2083 BGB wird dem Anfechtungsberechtigen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, und zwar für den Fall, dass eine Leistungspflicht begründet wurde, die zwar anfechtbar ist, eine Anfechtung wegen Fristablaufs aber ausgeschlossen ist. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Leistungsberechtigte seine Forderung zunächst nicht geltend macht, um den Leistungsverpflichteten glauben zu machen, er müsse nicht anfechten, sich dann aber nach Ablauf der Anfechtungsfrist meldet und seine Forderung einfordert. Dies bedeutet, dass § 2083 BGB nur Anwendung findet, wenn der Anfechtungsberechtigte die Anfechtungsfrist gem. § 2082 BGB verstreichen ließ. Hat hingegen der Erblasser bezüglich einer letztwilligen Verfügung in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament die Anfechtung innerhalb des § 2283 BGB nicht erklärt und steht deshalb demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft, ein Anfechtungsrecht nicht mehr zu, greift § 2083 BGB nicht ein.[9] § 2083 BGB greift auch dann nicht ein, wenn der Erblasser die Verfügung bestätigt hat (§ 2284 BGB) und daher eine Anfechtung ausgeschlossen ist.[10]

 

Rz. 5

§ 2083 BGB ist eine echte Einrede, d.h., es bedarf deren ausdrücklicher Geltendmachung. Nur der Anfechtungsberechtigte kann die Einrede des § 2083 BGB geltend machen. Wird die Einrede durch den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger erhoben, muss dieser hierzu bevollmächtigt werden.[11] War eine dieser Personen nicht bevollmächtigt, ist auch eine Genehmigung durch den Anfechtungsberechtigten möglich.[12] Ist der Erbe hingegen noch nicht ermittelt, kann auch der Nachlasspfleger die Einrede des § 2083 BGB geltend machen. Für den Fall, dass der zur Leistung Verpflichtete in Unkenntnis der Anfechtbarkeit leistet, steht ihm ein Rückforderungsanspruch gem. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Hat der Anfechtungsberechtigte dagegen nach Ablauf der Anfechtungsfrist geleistet und wusste er von der Anfechtbarkeit, hat die Einrede des § 2083 BGB aber dennoch nicht erhoben, greift § 814 BGB ein. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.[13] Ist die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen, kann einem Anspruch das Anfechtungsrecht ebenfalls als Einrede entgegengesetzt werden, in den meisten Fällen wird hierin jedoch eine Anfechtung zu sehen sein.[14]

[9] BGHZ 106, 359, 362 = NJW 1989, 2885.
[10] BeckOGK/Harke, § 2083 BGB Rn 5.
[11] BGH NJW 1962, 1058.
[12] OLG Hamburg OLGE 21, 308.
[13] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 3.
[14] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 4.

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