Rz. 20

Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[30] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Verfügung weiter gelten soll.[31] Der ebenfalls denkbare Weg über eine Umdeutung in ein einseitiges Testament ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Konstruktion kann entscheidend sein in den Fällen, in denen die Verfügung des aufrechterhaltungswilligen Ehegatten das Formerfordernis des einseitigen Testaments nicht erfüllt.

[30] Muscheler, DNotZ 1994, 733, 740.
[31] Hierzu auch Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2268 Rn 10.

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