Rz. 23
Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf Ausgleich in Anspruch genommene Erbe hat daher grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens.[64]
Möglichkeiten des Ehegatten bei gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge | ||||||
Ehegatte ist der gesetzliche Erbe | Ehegatte ist gewillkürter Erbe | Ehegatte ist Vermächtnisnehmer | Ehegatte ist enterbt | |||
schlägt nicht aus | schlägt aus | schlägt nicht aus | schlägt aus | schlägt nicht aus | schlägt aus | güterrechtliche Lösung |
erbrechtliche Lösung | güterrechtliche Lösung | keine pauschale Erhöhung, da keine gesetzliche Erbfolge ggf. Aufstockung auf "großen" Pflichtteil | güterrechtliche Lösung | ggf. Aufstockung auf "großen" Pflichtteil | güterrechtliche Lösung | |
pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4 | konkreter Zugewinn und "kleiner" Pflichtteil | konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil | konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil | konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil | ||
§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB | §§ 1931 Abs. 1 und 2, 1371 Abs. 3 BGB | §§ 2305, 2307, §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB | §§ 1931 Abs. 1 und 2, 1371 Abs. 3 BGB | §§ 2305, 2307, §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB | § 1371 Abs. 2 BGB | § 1371 Abs. 2 BGB |
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