Rz. 8

Ist eine Ausgleichungspflicht nach den Regeln der §§ 2050 ff. BGB angeordnet, so ist in den Fällen, in denen ein Abkömmling vor oder nach dem Erbfall wegfällt, wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet (§ 2051 BGB). War dieser Abkömmling bereits erbberechtigt, erhöht sich somit sein Erbteil. In diesen Fällen greift § 1935 BGB ein. Dies bedeutet, dass die Erbteile im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht gesondert zu behandeln sind. Die Konsequenzen der Regelung des § 1935 BGB zeigen sich in der Vorschrift des § 2056 BGB, wonach die Zuwendung nicht aus dem ursprünglichen Erbteil ausgeglichen werden muss. Nach § 2056 S. 2 BGB bleiben dann der Wert der Zuwendung und der mit der Ausgleichungspflicht beschwerte Anteil außer Ansatz.

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