Rz. 68

Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe bereits Rdn 24). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich (siehe bereits Rdn 24), so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgelegen haben. Nach einer Entscheidung des BGH[188] kann der handelnde Miterbe bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts Aufwendungsersatz über die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Diese Entscheidung übersieht, dass die Notverwaltung auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung sein muss[189] und die Miterben dann zur Mitwirkung verpflichtet sind. Mitwirkung ist jedoch nicht lediglich im Sinne einer Einwilligung, also der vorhergehenden Zustimmung (§ 183 Abs. 1 S. 1 BGB) zu verstehen. Hat ein Miterbe – zunächst auf eigenes Risiko – für die Erbengemeinschaft gehandelt, so kommt auch eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) in Betracht (siehe bereits Rdn 64). Liegen die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, so sind die Miterben bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts über Abs. 1 S. 2 Hs. 1 verpflichtet, mitzuwirken, und ggf. dementsprechend auch zu verurteilen (zu den Rechtsfolgen siehe Rdn 63). Versäumt der Miterbe dies, so hat er für die Folgen der Überschreitung seines Verwaltungsrechts selbst einzustehen.[190] Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes des handelnden Miterben bedarf es keines Rückgriffes auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Maßstab der Prüfung ist und bleibt § 2038 BGB.

[188] NJW 1987, 3001.
[189] BGHZ 6, 76, LS 2 sowie S. 81.
[190] BGHZ 6, 76, 85.

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