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Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[158] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[159] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[160] Auch soweit ein Anspruch nach § 528 BGB besteht, ist dieser zu berücksichtigen.[161]
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