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Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[158] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[159] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[160] Auch soweit ein Anspruch nach § 528 BGB besteht, ist dieser zu berücksichtigen.[161]

[158] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 62; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 70; Balzer, Vor- und Nachvermächtnis, 2007, Rn 325; Balzer, ZEV 2008, 117; Randt, BWNotZ 2001, 76.
[159] Siehe etwa den Gestaltungsvorschlag Münchener Vertragshandbuch/Nieder, Bd. 4, Bürgerliches Recht, 2. Halbbd. 4. Aufl., Form. XVI 5.
[160] Ebenso BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 61 f.; Watzek, MittRhNotK 1999, 37, 42. A.M. wohl Zawar, Das Vermächtnis in der Kautelarjurisprudenz, 1983, S. 61. Fiel das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer noch nicht an, kann dies zweifelhaft sein. – Anders liegt es, wenn der Erblasser selbst erst ein Vermächtnis anordnet. Eingehend dazu J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (1. Auflage), § 12 Rn 24 ff.
[161] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 60; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 30; Groll/Rösler, C VI Rn 58; unrichtig Kerscher/Riedel/Lenz, § 7 Rn 24 Fn 83 mit der Begründung, dieser Anspruch könne nur vom Schenker selbst geltend gemacht werden; dies übersieht völlig, dass der Anspruch nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger überleitbar ist und dann von diesem geltend gemacht werden kann. Der Anspruch nach § 528 BGB erlischt jedenfalls dann nicht mit dem Tod des Schenkers, wenn er bereits vor seinem Tod übergeleitet wurde, vgl. BGHZ 96, 380, 383 = NJW 1986, 1606.

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