Rz. 33

Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflichtteil nur verlangen, wenn sie hinsichtlich der Nacherbfolge die Ausschlagung erklären, § 2306 Abs. 2 BGB.[93] Die Frist zur Ausschlagung beginnt in diesen Fällen erst mit Eintritt des Nacherbfalls.[94] Allerdings läuft die Verjährung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden ab Kenntnis von dessen Tod und der beeinträchtigenden Verfügung. Unproblematisch können die Erblasser hier bestimmen, dass der den Pflichtteil verlangende Nacherbe aus dem Nachlass des Überlebenden (welcher aufgrund der Trennungslösung gerade kein Vermögen des Erstversterbenden enthält) ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten soll.[95] Bei der Trennungslösung ist somit hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche in beide Richtungen eine angemessene Berücksichtigung der beteiligten Interessen möglich. Der Pflichtteilsberechtigte erhält aus jedem der beiden Nachlässe seinen Pflichtteil, der ihm auch sonst nur unter äußerst erschwerten Umständen entzogen oder beschränkt werden kann. Zugleich wird aufgrund der strikten Trennung der beiden Nachlassmassen verhindert, dass ein sich gegen das Regelungsprogramm des gemeinschaftlichen Testaments verhaltender Pflichtteilsberechtigter auf Kosten der anderen Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil erlangt.

[93] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 53.
[94] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 80; Palandt/Weidlich, § 2142 Rn 2.
[95] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 53.

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