Rz. 32

Wie auch § 1973 BGB berührt die Bestimmung des Abs. 1 S. 1 nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt allein zu einer Beschränkung der Haftung des Erben für dieselbe. Verweigert der Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Leistung zu Recht nach Abs. 1 S. 1, dann gerät er auch persönlich nicht in Verzug mit derselben. Das gilt auch für den Verzug des Nachlasses.[80]

[80] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 36.

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