Rz. 2

Auch hier trägt der Gesetzgeber, ähnlich der Vorschrift des § 2090 BGB, dem Fall Rechnung, dass sich der Erblasser schlicht verrechnet hat. Sofern nämlich bei der durchzuführenden Addition der Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben kein Rest verbleibt, der noch auf die übrigen eingesetzten Erben verteilt werden könnte (weil 100 % oder mehr verteilt sind), so ordnet Abs. 2 eine verhältnismäßige Minderung der bestimmten Bruchteile an, um zu vermeiden, dass die ohne Bruchteile eingesetzten Erben entgegen dem Willen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Danach erhält jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben zumindest so viel wie der mit dem geringsten bestimmten Bruchteil bedachte Erbe. Abs. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die bestimmten Bruchteile gleich hoch sind.

 

Beispiel

A wurde zu ½ und B zu ⅓ und C zu 1/6 als Erben eingesetzt. D und E sind ohne Bestimmung eines Bruchteils eingesetzt. Im Hinblick auf D und E ist von dem geringsten bestimmten Bruchteil, also 1/6, auszugehen. Da hierdurch rechnerisch das Ganze aber überschritten würde (8/6), ist eine verhältnismäßige Minderung gem. § 2090 BGB vorzunehmen (vgl. § 2090 Rdn 3): Der gemeinschaftliche Nenner ist 6, so dass das Verhältnis 3/6 zu 2/6, zu 3 x 1/6, also 3:2:1:1:1 beträgt. Die Addition dieser Zähler ergibt als neuen Nenner 8, so dass im Ergebnis die Erbquote von A ⅜, von B 2/8 und von C, D und E jeweils ⅛ beträgt.

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