Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[6] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Einsicht in die Betreuungsakte

Rz. 68 Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesses i.S.v. § 13 Abs. 2 FamFG und damit ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers.[320] Nach § 13 Abs. 2 FamFG steht auch Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – am Betreuungsverfahren nicht beteiligt sind, ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten zu, soweit sie ein ber...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 6 BGB). Bei dem Dreizeugentestament ist die Rspr. im Hinblick auf die Bewertung von Verletzungen der Anwesenheitspflichten großzüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch

Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erforde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 15 Das Gericht soll mit den Verfahrensbeteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Parteien sich nicht einigen, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG. Über eine Einigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, §§ 159–163a ZPO, § 36 FamFG. Gegen die Entscheidung des Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abs. 1 Nr. 1 2. Fall (versuchte Tötung)

Rz. 12 Beim Tötungsversuch muss die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten worden sein. Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Ein Wille, in die Testierfähigkeit des Erblassers einzugreifen, ist nicht notwendig. Tritt der Täter vom Versuch gem. § 24 StGB zurück, kommt es zu keiner Erbunwürdigkeit. Das OLG Frankfurt hielt zumindest bei einem Versuch eine Einzelfallprüfung fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auslegungszeitpunkt

Rz. 14 Bei der Auslegung sind grundsätzlich die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfügung über die voraussichtliche Zusammensetzung und Bewertung seines Nachlasses maßgeblich.[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kosten

Rz. 27 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gebührentatbestand

Rz. 26 Auch wenn lediglich ein Miterbe ein Mandat für die Erbengemeinschaft erteilt, fällt die Geschäftsgebühr und/oder Verfahrensgebühr verbunden mit einer Erhöhungsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.[65] Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben.[66] Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ende der Nachlassverwaltung

Rz. 20 Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB), sonst mit der Aufhebung des Verfahrens mangels Masse (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder wegen Zweckerreichung (§ 1919 BGB). Außer im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt damit die Beendigung der Nachlassverwaltung einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss vorau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anwendung des § 2050 BGB

Rz. 13 Str. ist, ob die Auslegungsregel des § 2050 Abs. 1 BGB auf den Zuwendungsverzicht Anwendung findet.[11] Der Streit ist nur theoretischer Natur. Verzichtet der Zuwendungsempfänger zugunsten eines Dritten auf die Zuwendung, bedarf es dieser Auslegungsregel nicht, um davon auszugehen, dass der Verzicht unter der Bedingung steht, dass der Dritte Erbe wird.[12] Zu dem Erge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 1 Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 14 Miterben können das Recht zur Haftungsbeschränkung lediglich durch Inventarverfehlungen (§§ 1994 Abs. 2 S. 2, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3 BGB) und nur hinsichtlich einer ihrem ideellen Erbteil entsprechenden Quote einzelner (§ 2006 Abs. 3 BGB) oder sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten verlieren.[13] Der Miterbe, dessen unbeschränkbare Haftung auf einer Inventarverfehlung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiel

Rz. 22 Die Unterschrift eines der beiden Ehegatten unter das als gemeinschaftlich gewollte Testament fehlt.[100] In diesem Fall kann die Frage nach der Wechselbezüglichkeit nicht mit der Überlegung für unerheblich gehalten werden, dass hier mangels Einhaltung der Formvorschriften ohnehin kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliege. Denn aufgrund der fehlenden Unters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Forderung

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei dem Vermächtnis um eine Forderung des Erblassers handelt, die ihm gegen den Erben zusteht. Diese Forderung des Erblassers muss zudem vererblich sein. Nicht vererbliche Rechte fallen daher nicht unter § 2175 BGB: §§ 1059, 1061 BGB (Nießbrauch), §§ 1090 Abs. 2, 1092 BGB – beschränkte persönliche Dienstbarkeit.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zweckvermächtnis

Rz. 2 Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften

Rz. 45 Die Nachfolge in einen "Hof" wird in einzelnen Bundesländern durch spezialgesetzliche Vorschriften geregelt, die die allgemeinen Vorschriften des BGB überlagern und einschließlich der Testierfreiheit einschränken.[83] In Bayern, dem Saarland und den neuen Bundesländern fehlen spezialgesetzliche Regelungen, sodass der Rechtsübergang im Erbfall ausschließlich nach den V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist

Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung der Frist kommt in der Praxis insbesondere bei Ersatz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Mehrere Ersatzerben

Rz. 14 Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, mehrere Ersatzerben nebeneinander oder hintereinander einzusetzen. Ebenso kann der Erblasser für mehrere Miterben einen Ersatzerben einsetzen, wobei dann wiederum durch Auslegung zu ermitteln ist, ob zunächst unter den Miterben Anwachsung eintreten und der Ersatzerbe nur an die Stelle des letzten verbleibenden Miterben rücken so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsbefreiung

Rz. 1 Da der Vorerbe mit Eintritt des Nacherbfalls seine Erbenstellung verliert, erlischt grundsätzlich auch seine Erbenhaftung. Der Vorerbe ist im Prozess nicht mehr passivlegitimiert (soweit der Prozess nicht eine Verbindlichkeit aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses betrifft, die zugleich Eigenverbindlichkeit des Vorerben ist, vgl. Rdn 2) und kann gegen Zwangsvoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 3 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[3] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 6 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist zulässig (vgl. die Erläuterungen zu § 2286 BGB und § 2293 BGB). Zwar verweist § 2294 BGB nicht auf § 2336 Abs. 3 BGB; nach den allg. Beweislastgrundsätzen hat aber derjenige den Rücktritt zu beweisen, der sich darauf beruft. Der Erblasser ist daher beweispflichtig für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allgemeiner Meinung vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 17 Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[30] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen

Rz. 4 Bei einer unbedingt und unbefristet angeordneten Auflage entsteht der Anspruch auf Vollziehung mit dem Erbfall,[5] sonst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Der Anspruch auf Vollziehung wird fällig, wenn der Beschwerte seine Verpflichtung erfüllen muss (vgl. dazu § 2192 Rdn 16). Der Anspruch erlischt, soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilslast

Rz. 6 Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[8] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Mehrfachbehinderungen

Rz. 6 Auch nach der gesetzlichen Neufassung der §§ 2232, 2233 BGB sind noch nicht alle mit den Mehrfachbehinderungen[21] einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung gelöst. Denn der zugleich Blinde und Stumme, der keine Blindenschrift zu lesen vermag, bleibt ebenso von den Testamentsformen ausgespart wie der Sprachunfähige, der sich auch nicht mittel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Rz. 23 Die Hinterlegung nach § 1960 BGB richtet sich nach den landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen.[65] Die für die Hinterlegung bisher geltende Hinterlegungsordnung ist mit Gesetz vom 23.11.2007 zum 1.12.2010 außer Kraft getreten. Rz. 24 Die amtliche Inverwahrnahme kommt bspw. bei Bargeld, Sparbüchern, Schmuck, Edelmetallen, Wertpapieren oder sonstigen kleineren Wertgegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolge des § 1977 BGB

Rz. 5 Die Rechtsfolge des § 1977 BGB ist in beiden Regelungsalternativen gleich: die Aufrechnungswirkung wird infolge der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Dabei handelt es sich um eine kraft Gesetzes eintretende Regelungsfolge. Die nach § 389 BGB erloschenen Forderungen leben mitsamt ihren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Vollmacht

Rz. 8 Eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht berechtigt während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben, so dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unberührt bleiben und Verfügungen des Bevollmächtigten grundsätzlich die Rechtsfolge der dinglichen Surrogation (vgl. § 2111 BGB) nach sich ziehen können.[30] Der Vorerbe ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Zustimmung des Vertragserben oder Schlusserben

Rz. 69 Stimmt der Vertragserbe oder Schlusserbe einer lebtäglichen unentgeltlichen Verfügung des Erblassers über einen künftigen Nachlassgegenstand zu, so kann im Wege der ergänzenden Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Wirkung der Zustimmung, die aber der notariellen Form bedarf,[267] auch auf die Ersatzerben ausgedehnt werden kann.[268]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesellschaftsanteile

Rz. 5 Wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört, können Vor- als auch Nacherbe in die Gesellschafterstellung nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen schafft. Der Vorerbe, der aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel (bei der Eintrittsklausel steht Vorerben das Wahlrecht nach § 139 HGB nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erfolglose Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Der Beschwerte muss sich weigern, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen, nachdem die zulässigen Zwangsmittel erfolglos geblieben sind. Da nach § 888 ZPO vollstreckt wird, kommen Zwangsgeld und/oder Zwangshaft als Zwangsmittel in Betracht. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Beschwerte seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Zweck der Vorschrift geht es darum, wer die Verwendungen aus der Zeit vor dem Verkauf zu bestreiten hat. Ausgehend von dem Grundgedanken des Erbschaftskaufs ist der Käufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so zu stellen, als wäre er anstelle des Verkäufers Erbe geworden. In diesem Fall hätte der Käufer die notwendigen Verwendungen auf seine Kosten vornehmen m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonstiges

Rz. 4 § 1957 BGB gilt auch für die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung der Nacherbschaft, selbst wenn der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist (§ 2142 BGB) und für die Anfechtung der Fristversäumnis (§ 1956 BGB).[7] Im Fall der Anfechtung der Ausschlagung durch den Erben kann dieser gegen den ersatzweise berufenen Erben als Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB vorg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 69 Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (§ 131 HGB). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[209] Anders als bei den sonstigen Personengesellschaften gilt es be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gesetzliche Vertreter

Rz. 55 Gerichtliche Genehmigungserfordernisse entfallen, wenn ein Vormund oder ein Familienangehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Ggf. kann es aufgrund dieser Doppelstellung zum Interessengegensatz i.S.d. § 1796 BGB kommen, so dass im Einzelfall eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen wäre.[110] Nach neuerer Rspr. des BGH[111] besteht jedoch kein genereller Inter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilerbverzichtsvertrag

Rz. 56 Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 11 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[34] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zu...mehr