Rz. 6

Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden öffentlich-rechtlich zur Ablieferung der Testamente verpflichtet:

Konsularbeamter
Bürgermeister
Notar

Die nachfolgenden Urkundspersonen sind verpflichtet, soweit sie ihren Verpflichtungen aus § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG (bzw. § 11 Abs. 2 KonsG, § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB) nicht nachgekommen sind oder eine solche Pflicht erst nach dem Tode des Erblassers entsteht:

Polizeibehörde
Staatsanwaltschaft
Verwaltungsbehörden
 

Rz. 7

Die Behörden bzw. der Notar können nicht wegen ausstehender Gebührenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde geltend machen.

[10] Palandt/Weidlich, § 2259 Rn 1; Soergel/Mayer, § 2259 Rn 8; MüKo/Hagena, § 2259 Rn 19.

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