Rz. 6
Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden öffentlich-rechtlich zur Ablieferung der Testamente verpflichtet:
▪ | Konsularbeamter |
▪ | Bürgermeister |
▪ | Notar |
Die nachfolgenden Urkundspersonen sind verpflichtet, soweit sie ihren Verpflichtungen aus § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG (bzw. § 11 Abs. 2 KonsG, § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB) nicht nachgekommen sind oder eine solche Pflicht erst nach dem Tode des Erblassers entsteht:
▪ | Polizeibehörde |
▪ | Staatsanwaltschaft |
▪ | Verwaltungsbehörden |
Rz. 7
Die Behörden bzw. der Notar können nicht wegen ausstehender Gebührenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde geltend machen.
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