Rz. 4

Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erfordert indes die Erstreckung seiner Ansprüche auch auf Auskunftsansprüche, die die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs oft erst ermöglichen.[4] Auch § 2026 BGB ist entsprechend anwendbar, die Berufung auf die Ersitzung ist also dem für tot Erklärten gegenüber nicht möglich, bis auch dessen Gesamtanspruch verjährt ist.[5] Gutgläubige Dritte, die vom vermeintlichen Erben durch Rechtsgeschäft vermeintliche Erbschaftsgegenstände oder Rechte hieran erworben haben, werden über §§ 2366, 2370 Abs. 1 BGB geschützt.[6]

[4] Staudinger/Gursky, § 2031 Rn 6.
[5] Soergel/Dieckmann, § 2031 Rn 5.
[6] MüKo/Helms, § 2031 Rn 8.

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