Rz. 13

Str. ist, ob die Auslegungsregel des § 2050 Abs. 1 BGB auf den Zuwendungsverzicht Anwendung findet.[11] Der Streit ist nur theoretischer Natur. Verzichtet der Zuwendungsempfänger zugunsten eines Dritten auf die Zuwendung, bedarf es dieser Auslegungsregel nicht, um davon auszugehen, dass der Verzicht unter der Bedingung steht, dass der Dritte Erbe wird.[12] Zu dem Ergebnis kommt man auch aufgrund allgemeiner Auslegungsregeln.

[11] So Lange/Kuchinke, § 7 III 2c; zu weitgehend Staudinger/Schotten, § 2352 Rn 17 f., der sogar Abs. 2 analog anwenden will; ablehnend BeckOK BGB/Litzenburger, § 2350 Rn 2 m.w.N.; MüKo/Wegerhoff, § 2350 Rn 3.
[12] Vgl. OLG Hamm MDR 1982, 320.

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