Rz. 32

Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 6 BGB). Bei dem Dreizeugentestament ist die Rspr. im Hinblick auf die Bewertung von Verletzungen der Anwesenheitspflichten großzügiger als bei öffentlichen Testamenten.[38]

 

Rz. 33

Unschädlich sind Formfehler, die mit der Niederschrift in irgendeinem Zusammenhang stehen, solange sie eine verlässliche Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers gewährleistet.[39] Ebenso sind Verstöße gegen § 26 BeurkG unbeachtlich.[40]

 

Rz. 34

Unbeachtlich ist z.B. die Nichtfeststellung der Schreibunfähigkeit des Erblassers nach § 2249 Abs. 1 S. 6 BGB.[41] Daneben sind fehlende Angaben über Ort und Zeit ebenso unbeachtlich wie die ungenaue Bezeichnung des Erblassers und der übrigen mitwirkenden Personen. Das Vorlesen und das Genehmigen dürfen mangels Kontrollmöglichkeit nicht durch ein lautes Diktat ersetzt werden.[42] Die fehlende Unterschrift von einem oder zwei Zeugen ist unschädlich, wenn dennoch mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt.[43] Fehlen die Unterschriften sämtlicher Zeugen, führt dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Testaments, wenn diese Unterschriften unverzüglich nachgeholt werden.[44]

[38] BGH NJW 1962, 1149 B.
[39] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 17.
[40] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 8.
[41] BayObLGZ 1979, 232, 238.
[42] Soergel/Mayer, § 2250 Rn 15.
[43] BGHZ 115, 169.
[44] BayObLGZ 1979, 232; Soergel/Mayer, § 2250 Rn 16.

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