Rz. 6

Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allgemeiner Meinung vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt.

 

Rz. 7

Die gerichtliche Genehmigung muss nach ganz herrschender Meinung auch vor dem Tod des Verzichtenden erteilt und mitgeteilt werden. Nach dem Tod hätten die nachfolgenden Abkömmlinge eine eigene Rechtsposition, in die nicht ohne deren Zutun eingegriffen werden könne.[5] Dagegen sprechen aber § 130 Abs. 2 BGB und die Möglichkeit der Erben des Verzichtenden, dessen Erklärung in der Schwebezeit zu widerrufen, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Klärung in der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

[5] Staudinger/Schotten, § 2347 Rn 9.

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