Rz. 1

Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Gegenstand des Nachlasses halten können. Insoweit ist eine Anmeldung der Forderung entbehrlich.[1] Wäre dies nicht der Fall, so wäre ihre dingliche Sicherung letztlich im Erbfall wertlos. Die dinglichen Sicherungen sind dem Erben im Regelfall bekannt, weil sie nach sachenrechtlichen Grundsätzen gestellt werden (Eintragung im Grundbuch etc.). Entscheidend ist, dass hier lediglich die dinglichen Rechte betroffen sind und nicht die ihnen zugrunde liegenden (persönlichen) Forderungsrechte. Die persönlichen Forderungen müssen angemeldet werden,[2] andernfalls werden sie vom Ausschlussurteil betroffen. Für sie also gilt die Privilegierung des § 1971 BGB nicht. Die Anmeldung der persönlichen Forderung ist dann zu empfehlen, wenn der Gläubiger sein Sicherungsrecht erst nach dem Erbfall etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung erlangt hat. Die Ausnahmeregelungen der §§ 1971, 1972 BGB sind nicht abschließend (vgl. § 1970 Abs. 2 BGB).[3]

[1] MüKo/Küpper, §§ 1970, 1971 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 1971 Rn 2.
[3] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 14 ff.

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