Rz. 5

Wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört, können Vor- als auch Nacherbe in die Gesellschafterstellung nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen schafft. Der Vorerbe, der aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel (bei der Eintrittsklausel steht Vorerben das Wahlrecht nach § 139 HGB nicht zu)[17] die Nachfolge eines persönlich haftenden Gesellschafters antritt, hat gem. § 139 Abs. 1 HGB die Wahl, ob er persönlich haftender Gesellschafter bleibt oder seinen Verbleib in der Gesellschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig macht.[18] Hat er die Kommanditistenstellung gewählt, ist der Nacherbe hieran gebunden.[19] Auch ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft kann der Vorerbe allein ausüben.[20]

 

Rz. 6

Für zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände finden die §§ 2113 ff. BGB keine Anwendung, denn Gegenstand der Nacherbfolge ist nur der Gesellschaftsanteil. Insbesondere unterfallen Verfügungen, die von der Gesellschaft über Grundstücke getroffen werden, nicht § 2113 Abs. 1 BGB.[21] Andernfalls wären nämlich auch die übrigen, nicht nacherbschaftsbelasteten Gesellschafter auf eine Zustimmung des Nacherben angewiesen.[22] Eine derartige "Blockierung" lässt sich aber durch § 2113 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen.[23] Dies gilt auch, wenn der Vorerbe neben dem Erblasser einziger Mitgesellschafter war, denn er braucht seinen eigenen Anteil nicht de facto dem Willen des Nacherben zu unterwerfen.[24] Auch Verfügungen über den Gesellschaftsanteil werden nicht von § 2113 Abs. 1 BGB erfasst, selbst wenn Grundstücke oder Grundstücksrechte den Hauptbestandteil des Vermögens ausmachen.[25] Das Verbot unentgeltlicher Verfügungen gem. § 2113 Abs. 2 BGB gilt jedoch für Verfügungen über den Anteil uneingeschränkt (näher dazu siehe § 2113 Rdn 16). Die genannten Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn Kapitalgesellschaftsanteile zum Nachlass gehören.

[17] Petzoldt, BB 1975, Beil. 6, S. 10.
[18] Petzoldt, BB 1975, Beil. 6, S. 11; Michalski, DB 1987, Beil. 16, S. 1, 13.
[19] BGHZ 69, 47, 52 = NJW 1977, 1540.
[20] MüKo/Grunsky, § 2112 Rn 7.
[21] BGH NJW 1976, 893.
[22] BGH NJW 1976, 893.
[23] MüKo/Grunsky, § 2113 Rn 3; Soergel/Harder-Wegmann, § 2113 Rn 8.
[24] MüKo/Grunsky, § 2113 Rn 3.
[25] Soergel/Harder-Wegmann, § 2112 Rn 8 u. § 2113 Rn 3.

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