Rz. 26

Auch wenn lediglich ein Miterbe ein Mandat für die Erbengemeinschaft erteilt, fällt die Geschäftsgebühr und/oder Verfahrensgebühr verbunden mit einer Erhöhungsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.[65] Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben.[66] Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst den Erblasser vertreten hat und den Rechtsstreit für dessen Erben fortführt.[67]

[65] BGH ZErb 2004, 223; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 191; siehe auch Rißmann/Hähn, Die Erbengemeinschaft, § 11 Rn 6.
[67] OLG Stuttgart MDR 1990, 1126; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1300 – Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rspr.

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