Rz. 69

Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (§ 131 HGB). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[209] Anders als bei den sonstigen Personengesellschaften gilt es bei Partnerschaftsgesellschaften zu beachten, dass die Gesellschafterstellung ausschließlich Angehörigen der freien Berufe vorbehalten ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 PartGG). Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel vor und wird der Anteil dadurch vererblich gestellt, so ist dies nur wirksam, wenn der Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls über die nach dem Berufsrecht erforderlichen Qualifikationen verfügt (§ 9 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 1 Abs. 1 PartGG). Im Fall einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft sind dies etwa die Voraussetzungen nach § 4 BRAO. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch im Wege der sog. Eintrittsklausel eine Nachfolge stattfinden.

[209] Vgl. hierzu Heyden, ZEV 1998, 161.

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