Rz. 6

Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch der Erbschaftsbesitzer. Trägt keine der Parteien etwas zum Erbschaftsbesitz des Beklagten vor, entscheidet das Gericht aufgrund des geltend gemachten Einzelanspruchs. Ergibt sich indes aus dem Sachvortrag der Parteien die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 2029 BGB, wird das Gericht i.d.R. einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO erteilen (müssen).

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