Rz. 10

Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon Kenntnis hatte oder aufgrund bestimmter Umstände Kenntnis hätte haben müssen, der Schaden im geltend gemachten Umfange eingetreten und die unterlassene Antragstellung für den konkret geltend gemachten Schaden kausal geworden ist. Hat der Erbe kein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, werden die Kausalität des Unterlassens für die Unkenntnis des Erben sowie Fahrlässigkeit nur dann vermutet, wenn Grund für die Annahme bestand, dass unbekannte Nachlassgläubiger vorhanden waren; diese Voraussetzung hat ebenfalls der Gläubiger zu beweisen. Gelingt dem Gläubiger der Beweis, kann der Erbe die Vermutung entkräften, indem er nachweist, dass er auch durch das Aufgebot keine Kenntnis von der Überschuldung erlangt hätte oder dass die Verfahrenskosten unverhältnismäßig hoch gewesen wären.[33]

[32] Staudinger/Dobler, § 1980 Rn 18.
[33] Staudinger/Dobler, § 1980 Rn 18; BeckOK BGB/Lohmann, § 1980 Rn 7; NK-BGB/Krug, § 1980 Rn 14.

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