Rz. 1

Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt, findet § 2160 BGB insbesondere dann Anwendung, wenn das Vermächtnis erst später, etwa bei einem Berliner Testament erst beim Tod des längstlebenden Ehegatten, anfällt.[2]

 

Rz. 2

Grundsätzlich entfällt somit nach § 2160 BGB das Vermächtnis, wenn der Bedachte vorverstorben ist. Keine Anwendung findet § 2160 BGB, wenn ein Ersatzvermächtnisnehmer nach § 2190 oder § 2069 BGB durch den Erblasser berufen ist oder es zu einer Anwachsung (§ 2158 BGB) kommt. Eine ausdrückliche Berufung zum Ersatzvermächtnisnehmer ist nicht erforderlich. Eine Ersatzberufung kann sich auch durch eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben.[3] Lebt bspw. ein Verwandter zzt. des Erbfalls nicht mehr, kann sich durch Auslegung ergeben, dass dessen Kinder bedacht sind.[4] Ein Nachvermächtnisnehmer erwirbt das Vermächtnis mit dem Tod des ihm vorgehenden Vermächtnisnehmers. Erlebt der Nachvermächtnisnehmer diesen Erbfall nicht, ist das Nachvermächtnis unwirksam.[5]

 

Rz. 3

Im Fall des Vermächtnisses zugunsten einer juristischen Person gilt § 2160 BGB in entsprechender Anwendung.[6] Besteht die bedachte juristische Person im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, ist das Vermächtnis unwirksam. Steht allerdings die Förderung eines Zwecks im Vordergrund der Zuwendung – wovon bei der Zuwendung an eine juristische Person i.d.R. auszugehen ist –, ist durch ergänzende Auslegung eine Ersatzberufung in Erwägung zu ziehen.[7]

[1] MüKo/Rudy, § 2160 Rn 1; Staudinger/Otte, § 2160 Rn 1.
[2] MüKo/Rudy, § 2160 Rn 1.
[3] Palandt/Weidlich, § 2084 Rn 8.
[6] MüKo/Rudy, § 2160 Rn 1.
[7] Staudinger/Otte, § 2160 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2160 Rn 1.

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