Rz. 6

Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[8] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch abdingbar. Nach § 2324 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen – ausdrücklich oder konkludent – die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und so eine von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 BGB abweichende Anordnung treffen.

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