Rz. 1

Da der Vorerbe mit Eintritt des Nacherbfalls seine Erbenstellung verliert, erlischt grundsätzlich auch seine Erbenhaftung. Der Vorerbe ist im Prozess nicht mehr passivlegitimiert (soweit der Prozess nicht eine Verbindlichkeit aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses betrifft, die zugleich Eigenverbindlichkeit des Vorerben ist, vgl. Rdn 2) und kann gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767 ZPO erheben[1] – dies allerdings nur, soweit in sein Eigenvermögen vollstreckt werden soll, denn eine Vollstreckung in Nachlassgegenstände geschähe ja zu Recht. Im Hinblick darauf, dass mit dem Nacherbfall nicht der gesamte Nachlasswert auf den Nacherben übergeht, sondern insbesondere die Nutzungen beim Vorerben verbleiben,[2] macht die – unklar formulierte – Vorschrift jedoch einige Ausnahmen von der Haftungsbefreiung.

[1] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 1.
[2] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 2; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 1.

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