Rz. 2

Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten dauert über den Nacherbfall hinaus fort, wenn er bereits unbeschränkt haftet.[3] Dies ist zwar in § 2145 BGB nicht ausdrücklich angeordnet, folgt aber aus Abs. 2 S. 1. Im Übrigen würde ohne die Fortdauer der Haftung für den Vorerben der Druck auf diesen fehlen, das Inventar ordnungsgemäß zu errichten.[4] Die Haftung des Vorerben ist nicht subsidiär, sondern gesamtschuldnerisch; die Nachlassgläubiger können sich daher wahlweise an ihn oder den Nacherben halten. Rückgriffsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben richten sich nach §§ 2124 ff. BGB.[5]

[3] H.M., vgl. RGRK/Johannsen, § 2145 Rn 1; Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 2; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 2; Lange/Kuchinke, § 53 Fn 24; a.A. Kipp/Coing, § 52 vor I.
[4] Lange/Kuchinke, § 53 Fn 24; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 2.
[5] BGH FamRZ 1973, 188; Staudinger/Avenarius, Vor §§ 2144–2146 Rn 13.

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