Rz. 2
Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten dauert über den Nacherbfall hinaus fort, wenn er bereits unbeschränkt haftet.[3] Dies ist zwar in § 2145 BGB nicht ausdrücklich angeordnet, folgt aber aus Abs. 2 S. 1. Im Übrigen würde ohne die Fortdauer der Haftung für den Vorerben der Druck auf diesen fehlen, das Inventar ordnungsgemäß zu errichten.[4] Die Haftung des Vorerben ist nicht subsidiär, sondern gesamtschuldnerisch; die Nachlassgläubiger können sich daher wahlweise an ihn oder den Nacherben halten. Rückgriffsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben richten sich nach §§ 2124 ff. BGB.[5]
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