Rz. 1
Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfügung dahingehend, dass die Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben eintritt.[3] Hat der Erblasser weder den Zeitpunkt des Nacherbfalls noch die Person des Nacherben bestimmt, so sind die §§ 2104 u. 2106 BGB nebeneinander anwendbar.[4]
Rz. 2
Abs. 1 greift auch dann ein, wenn der Erblasser eine bedingte Nacherbfolge angeordnet, die Nacherbfolge also vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht hat – hierbei ist es unbeachtlich, ob der Bedingungseintritt vom freien Willen des Bedachten abhängt oder wie wahrscheinlich er ist.[5] Hiermit ist nicht notwendig zugleich der Zeitpunkt des Anfalls der Nacherbschaft bestimmt; dieser ergibt sich im Zweifel aus Abs. 1.
Rz. 3
Der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ist auch für den Erbschein zu ermitteln und in ihm zu vermerken.[6]
Rz. 4
Führt der Nacherbe das Ereignis, mit dem nach dem Willen des Erblassers die Nacherbfolge eintreten soll, treuwidrig selbst herbei, kann er sich entsprechend § 162 Abs. 2 BGB nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls berufen.[7] Ob in diesem Fall statt der vom Erblasser gesetzten Bedingung Abs. 1 zur Anwendung kommen oder die Erbschaft dem Vorerben verbleiben soll, ist Auslegungsfrage.[8]
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