Rz. 20

Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB), sonst mit der Aufhebung des Verfahrens mangels Masse (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder wegen Zweckerreichung (§ 1919 BGB). Außer im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt damit die Beendigung der Nachlassverwaltung einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss voraus. Nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten und ggf. Leistung von Sicherheiten für Gläubiger streitiger, bedingter oder noch nicht fälliger Forderungen muss der Nachlassverwalter den verbliebenen Nachlass an den/die Erben ausantworten (§ 1986 BGB).[53] Die Verteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben gehört nicht zu den Aufgaben des Nachlassverwalters.[54]

[53] BeckOK BGB/Lohmann, § 1985 Rn 6.
[54] RGZ 72, 260; Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge