Rz. 32

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die eingesetzten Schlusserben über, ohne dass hier nach getrennten Vermögensmassen des Mannes oder der Frau zu differenzieren wäre.[90] Sind generell die "Verwandten" oder die "gesetzlichen Erben" eingesetzt, so ist gem. der Auslegungsregelung der §§ 2066, 2067 BGB eine Schluss- bzw. Nacherbeinsetzung derjenigen Verwandten oder gesetzlichen Erben des erstverstorbenen Ehegatten anzunehmen, die zur Zeit des zweiten Erbfalls zu seinen gesetzlichen Erben berufen wären. Ist bei mehreren Personen nicht ausdrücklich die Höhe der jeweiligen Erbteile bestimmt, so muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, ob die Beteiligten nach Kopfteilen berufen sind gem. § 2291 BGB oder auf die gesetzlichen Erben des Mannes und der Frau jeweils zur Hälfte oder möglicherweise nach dem Verhältnis des Wertes des Vermögens der Ehefrau zu dem des Ehemannes zu verteilen ist.[91] Sind "die Kinder" als Schlusserben eingesetzt, kann bei der gleichzeitigen Verwendung einer Pflichtteilssanktionsklausel angenommen werden, dass nur diejenigen Kinder als Schlusserben eingesetzt sind, denen ein Pflichtteil nach beiden Elternteilen zusteht.[92]

[90] Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 3; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 36.
[91] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 36 m.w.N. zur Rspr.
[92] BayObLG NJW-RR 1988, 968 = FamRZ 1988, 878; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 25.

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