Rz. 4

Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[6] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sondern die Folge einer gesetzlichen Anordnung ist.[7]

[6] MüKo/Küpper, § 1992 Rn 4; BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 2.
[7] Staudinger/Dobler, § 1992 Rn 6.

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