Rz. 2

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei dem Vermächtnis um eine Forderung des Erblassers handelt, die ihm gegen den Erben zusteht. Diese Forderung des Erblassers muss zudem vererblich sein. Nicht vererbliche Rechte fallen daher nicht unter § 2175 BGB: §§ 1059, 1061 BGB (Nießbrauch), §§ 1090 Abs. 2, 1092 BGB – beschränkte persönliche Dienstbarkeit.[2]

[2] Staudinger/Otte, § 2175 Rn 4.

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