Rz. 14

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, mehrere Ersatzerben nebeneinander oder hintereinander einzusetzen. Ebenso kann der Erblasser für mehrere Miterben einen Ersatzerben einsetzen, wobei dann wiederum durch Auslegung zu ermitteln ist, ob zunächst unter den Miterben Anwachsung eintreten und der Ersatzerbe nur an die Stelle des letzten verbleibenden Miterben rücken soll oder ob es bereits nach dem Wegfall eines der Miterben zum Eintritt des Ersatzerbfalls kommen soll (vgl. § 2099 BGB).

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