Rz. 11

Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[34] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie kann auf Antrag des Erben verlängert (§ 1995 Abs. 3 BGB) und in bestimmten Fällen unverschuldeter Säumnis des Erben auch neu bestimmt werden (§ 1996 BGB). Für die Bestimmung und für die Verlängerung der Inventarfrist fällt eine Festgebühr von 25 EUR gem. KV Nr. 12411 Nr. 2 GNotKG an. Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 22 GNotKG). Ist die Entscheidung des Nachlassgerichts grob fehlerhaft zustande gekommen, können weder für das Verfahren erster noch für das Verfahren zweiter Instanz Gerichtskosten erhoben werden.[35] Der Erbe haftet gem. § 24 Nr. 4 GNotKG ebenfalls, jedoch nur nach den Vorschriften über die Nachlassverbindlichkeiten. Die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten richtet sich nach §§ 80 ff. FamFG. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde sollen dem Beschwerdeführer auferlegt werden, § 84 FamFG.

[34] MüKo/Küpper, § 1994 Rn 8.
[35] OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 1355.

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