Rz. 15

Das Gericht soll mit den Verfahrensbeteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Parteien sich nicht einigen, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG. Über eine Einigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, §§ 159–163a ZPO, § 36 FamFG. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58, 59, 63 ff. FamFG zulässig.

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