Rz. 68

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesses i.S.v. § 13 Abs. 2 FamFG und damit ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers.[320]

Nach § 13 Abs. 2 FamFG steht auch Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – am Betreuungsverfahren nicht beteiligt sind, ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten zu, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist, wie bereits erwähnt, insbesondere dann gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des jeweiligen Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann, wobei das Interesse grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt wird.[321]

 

Rz. 69

Dass die vorzulegenden Aktenbestandteile (teilweise) mit einer anderen Zweckrichtung zu den Gerichtsakten gelangt sind, steht einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.[322] Gleiches gilt sowohl für den dem Erben gegenüber bestehenden Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Das berechtigte Interesse wird nämlich grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffenden Informationen auch auf andere Weise beschafft werden können.[323]

[320] LG Mainz ZEV 2018, 417:
[321] OLG Stuttgart FGPrax 2011, 263, 263 m.w.N.
[323] BGH NJW-RR 1994, 381, 382; OLG Jena NJW-RR 2012, 139, 140 m.w.N.

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