Rz. 23

Die Hinterlegung nach § 1960 BGB richtet sich nach den landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen.[65] Die für die Hinterlegung bisher geltende Hinterlegungsordnung ist mit Gesetz vom 23.11.2007 zum 1.12.2010 außer Kraft getreten.

 

Rz. 24

Die amtliche Inverwahrnahme kommt bspw. bei Bargeld, Sparbüchern, Schmuck, Edelmetallen, Wertpapieren oder sonstigen kleineren Wertgegenständen in Betracht. Werden solche Gegenstände bei der Ausführung der Siegelung (vgl. Rdn 21 f.) vorgefunden, sind diese von dem die Siegelung vornehmenden Beamten zu verzeichnen und in die amtliche Aufbewahrung zu verbringen.

Erfährt das Nachlassgericht auf anderem Wege vom Vorhandensein solcher Wertgegenstände und stellt ein Bedürfnis zur Sicherung fest, so kann es dem Besitzer die Herausgabe an das Nachlassgericht aufgeben. Die Durchführung seiner Anordnungen kann das Nachlassgericht mit Gewalt nach § 35 FamFG erzwingen.[66]

[65] Z.B. in BaWü: Hinterlegungsgesetz v. 11.5.2010, GBl 2010, 398; in Bayern: Hinterlegungsgesetz v. 23.11.2010, BVBl. 2010, 738.
[66] Vgl. Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 39; i. Erg. auch Kroiß, ErbR 2013, 110 ff., jedoch m. Verw. auf §§ 88 ff. FamFG.

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