Rz. 27

Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung angeordnet ist.

 

Rz. 28

Im Hinblick darauf, dass nach § 24 GNotKG nur die Erben in der Kostenhaftung sind, treffen den Nachlassgläubiger, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft beantragt hat, keine Kosten.[52] Das hat zur Konsequenz, dass von dem Nachlassgläubiger bei Antragstellung auch kein Kostenvorschuss (§ 12 GNotKG) gefordert werden kann.[53]

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