Rz. 2

Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann nicht gesprochen werden, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Zuwendung erfolgen soll. Die Anordnung eines Vermächtnisses selbst hat beim Zweckvermächtnis immer durch den Erblasser zu erfolgen.[2]

[2] Staudinger/Otte, § 2156 BGB Rn 1; jurisPK-BGB/Reymann, § 2156 Rn 3.

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