Rz. 8

Eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht berechtigt während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben, so dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unberührt bleiben und Verfügungen des Bevollmächtigten grundsätzlich die Rechtsfolge der dinglichen Surrogation (vgl. § 2111 BGB) nach sich ziehen können.[30] Der Vorerbe kann die Vollmacht widerrufen; dies gilt auch für die Prokura, die Prozessvollmacht und die Generalvollmacht.[31] Unterbleibt der Widerruf, ist der Bevollmächtigte ab dem Nacherbfall – nicht bereits zuvor[32] – auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt.[33] Die dem Vorerben selbst erteilte Vollmacht wird mit Eintritt des Erbfalls gegenstandslos. Da das Rechtsverhältnis, auf dem die Fortdauer der Vollmacht gem. § 168 BGB beruht, mit dem Erbfall nur zwischen dem Vollmachtnehmer und dem Vorerben in einer Person besteht, erlischt die Vollmacht mit dem Erbfall durch Konsolidation.[34]

[30] Detailliert Weidlich, ZEV 2016, 57, 64 m.w.N.
[31] Soergel/Harder-Wegmann, § 2112 Rn 10.
[32] Str., vgl. RGRK/Johannsen, § 2112 Rn 7.
[33] Soergel/Harder-Wegmann, § 2112 Rn 10; MüKo/Grunsky, § 2112 Rn 8.
[34] Vgl. nur Staudinger/Avenarius, § 2112 Rn 33 m.w.N.

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