Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 84 War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 14 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Einkommensteuer auslösen. Dies kann der Fall sein, wenn eine einkommensteuerrechtliche Verstrickung vorlag. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn Betriebsvermögen i.R.d. Erfüllung des Vermächtnisses entnommen wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Dies kann zur Realisierung stiller Reserven führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Regelung des § 2026 BGB soll verhindern, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Erbschaftsanspruch durch die zehnjährige Ersitzungsfrist des § 937 Abs. 1 BGB bei beweglichen Sachen wirkungslos wird. Für Grundstücke hat die Vorschrift nur dann Bedeutung, wenn der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch anerkannt hat, da dadurch zwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fehlende Erbschaftsannahme

Rz. 4 Erst im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme ist der Schwebezustand beendet, der eine mögliche Nachlassgefährdung verursachen kann. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn die Annahme der Erbschaft aus der Sicht des Nachlassgerichts nicht feststeht. Die Annahme kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung des Erben erfolgen wie auch durch schlüssiges Verh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 12 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschlagung des Sozialempfängers

Rz. 13 Schließlich kann auch der Sozialhilfeträger die Entscheidung über die Erklärung der Annahme oder der Ausschlagung nicht nach § 93 SGB XII an sich ziehen.[18] Denn auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der "negativen Erbfreiheit", die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen.[19] Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausschlagung der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfehlung

Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht bei Verfehlu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 79 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 12 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kapitalgesellschaften

Rz. 15 Als Nutzungen einer Kapitalgesellschaft stehen dem Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft grundsätzlich die auf seine Beteiligung entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen entfallenden Gewinnanteile oder Dividenden zu.[54] Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven resultiert, die bereits vor dem Erbfall gebildet worden sin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtskraft

Rz. 3 Hat der Erblasser einen Prozess geführt, in dem das Nichtbestehen eines Anfechtungsgrundes festgestellt wurde, so wirkt die Rechtskraft dieses Urteils nach § 325 ZPO nur inter partes und bindet daher nicht den anfechtungsberechtigten Dritten. § 2285 BGB kann die Grundsätze des § 325 ZPO nicht aushebeln. Aufgrund der Regelung des § 2285 BGB ist das Anfechtungsrecht des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuwendung zu Lebzeiten

Rz. 38 Die Zuwendung muss bei Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Damit scheiden alle noch nicht dinglich vollzogenen Zusagen des Erblassers aus, die von Todes wegen angeordnet sind. Die Lit. diskutiert hierzu durchgehend den Fall einer Anordnung des Inhalts, ein Darlehen brauche, soweit bis zum Erbfall noch nicht getilgt, nicht zurückgezahlt, sondern müsse ausgeglichen werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[32] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassverbindlichkeit

Rz. 23 Da es sich bei dem Anspruch auf den Voraus um ein Vorausvermächtnis handelt, stellt dieser eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) dar, die bei der Auseinandersetzung vorweg zu befriedigen ist. Für diese Nachlassverbindlichkeit haften die Miterben als Gesamtschuldner. Da der Voraus keinen Pflichtteilscharakter hat, ist er bei der Nachlassinsolvenz sowie bei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[36] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 32 Bis zum Nacherbfall ist allein der Vorerbe für alle den Nachlass betreffenden Klagen aktiv- und passivlegitimiert.[132] Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Nachlassgegenstände, hinsichtlich derer der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis nicht nach §§ 2113 ff. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung ist keine Verfügung über das streitbefangene Recht.[133] Der Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Änderungsvorbehalt bei Versorgung

Rz. 39 Geht aus dem Testament hervor, dass die Eheleute eine Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die wechselbezüglich Bedachten erwarten, und wollten sie dessen Versorgung dadurch sicherstellen, dann spricht vieles für die Annahme, dass dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt sein soll, wenn objektiv die Befürchtung besteht, dass dessen Versorgung durch de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften regeln in ihrem Zusammenspiel den Vollzug des Ausgleichungsverfahrens.[1] Sie beruhen auf drei Grundsätzen: (1) Es wird vermutet, der Erblasser habe dem Abkömmling die Zuwendung endgültig zugutekommen lassen wollen.[2] (2) Nach Vollzug des Ausgleichs sollen die beteiligten Abkömmlinge wirtschaftlich gleichgestellt sein.[3] (3) Hierzu wird fingiert, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 6 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Da ein Befreiungsvermächtnis nicht möglich ist, bietet sich die Möglichkeit an, in die letztwillige Verfügung eine Regelung aufzunehmen, wonach der Testamentsvollstrecker einen Aufwendungsersatzanspruch auf Zahlung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ohne Auswirkung auf seine Vergütung hat. Neben den in § 2020 BGB genannten Vorschriften bestehen noch weitere ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bereicherungsanspruch des Erben, § 2021 BGB

Rz. 7 Die Folgen der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs nach § 2021 BGB ergeben sich aus § 818 Abs. 4 BGB, so dass eine verschärfte Haftung nach den allg. Vorschriften der §§ 291, 292, 987 ff. BGB mit Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs eintritt.[17] Die Regelung in § 2023 BGB ist auf den Bereicherungsanspruch aus § 2021 BGB nicht anwendbar.[18] Umstritten i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Alt. 2 (Ersatzsurrogation): als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes

Rz. 4 Alt. 2 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Vergütung langjähriger Dienste

Rz. 70 Als weitere pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen kommt die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste in Betracht,[267] wobei Leistung und Gegenleistung allerdings nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften.[268] Die Grenze der Angemessenheit sei dort überschritten, wo durch reine Willkür eine Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie als Vergütung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Als Rechtsfolge ordnet § 2089 BGB an, dass der versehentlich nicht zugewendete Bruchteil des Nachlasses nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der vom Erblasser bestimmten Bruchteile an die eingesetzten Erben fällt. Die gesetzliche Erbfolge ist hier also ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich weder um eine Anwachsung i.S.d. § 2094 BGB, noch liegt ein besondere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Regelfall – Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass umfassend gem. Abs. 1 S. 1

Rz. 8 Bei Abs. 1 S. 1 handelt es sich um den Regelfall, dass der Nachlassgläubiger den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder aber beide gleichzeitig auf Leistung oder Feststellung verklagen kann. Alternativ hat er die Möglichkeit, auch gegen den Erben auf Leistung und gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu klagen, und zwar sow...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Gutglaubensschutz

Rz. 1 Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutglä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Haftung für Kosten und Gebühren

Rz. 16 Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet werden (siehe § 2038 Rdn 61). Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2316 BGB regelt die Auswirkungen der §§ 2050–2056 BGB über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[1] Maßgeblich ist nach Anwendung von § 2303 BGB die Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten laut gesetzlicher Erbfolge nach vollzogener Ausgleichung zustehen würde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, § 2302 BGB. § 2302 BGB verbietet schuldrechtliche Verträge, durch die s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestandteile

Rz. 7 § 2164 BGB ist auf Bestandteile des vermachten Gegenstandes anzuwenden.[10] Sie sind von § 2194 BGB umfasst, da sie als einzelne Teile Teil eines Ganzen – des Vermächtnisses – sind. Sollen Bestandteile einer Sache – insbesondere sonderrechtsfähige wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) – nicht mitvermacht sein, kann der Erblasser dies bestimmen. Wechselt der Beschwerte Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abfindung

Rz. 11 Der Aufhebungsvertrag beseitigt grundsätzlich nur die Wirkungen des Erb- oder Pflichtteilsverzichts, nicht jedoch diejenigen des dem Verzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Str. ist, ob eine gezahlte Abfindung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondiziert werden kann[7] oder eine Rückforderung ausscheidet.[8] Daher empfiehlt es sich, ggf. eine entsprechende Rückzahlungsv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Freies Widerrufsrecht

Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und vertragsmäßig bindenden Verfügungen in Erbverträgen (§§ 2253, 2289 ff. BGB) kann der Erblasser daher ein Testament oder e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausgleichungsverpflichtung

Rz. 4 Weitere Voraussetzung für eine Ausgleichung nach Abs. 1 ist, dass eine Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling bei hypothetischem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgleichungspflichtig wäre bzw. besondere Leistungen eines Abkömmlings i.S.d. § 2057a BGB zu berücksichtigen wären. Für die Berücksichtigung der Vorempfänge und die daraus resultierende Berechnung des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 2270 BGB ermöglicht i.V.m. § 2271 BGB, durch gemeinschaftliches Testament bindende sog. wechselbezügliche oder korrespektive Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen, §§ 2278 Abs. 1, 2290 BGB. Entscheidend ist daher, welchen Verfügungen die Ehegatten in dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[19] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[20] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[56] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Grund der Unmöglichkeit

Rz. 3 Der Grund, aus dem der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, ist unerheblich. Er kann die Sache sowohl selbst verbraucht oder verschenkt haben, sie kann untergegangen oder veräußert worden sein. Solange keine verschärfte Haftung eingetreten ist, ist der Erbschaftsanspruch lediglich ein Auskehrungsanspruch, aber kein Verschaffungsanspruch. Aus diesem Grund ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erbteilserwerber und der Erbschaftskäufer

Rz. 4 Anspruchsberechtigt sind auch der Erbteilserwerber nach § 2033 Abs. 1 BGB sowie der Erbschaftskäufer nach § 2371 BGB, Letzterer erst nach Abtretung des Anspruchs vom Verkäufer.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Voraus des Ehegatten/Dreißigster

Rz. 16 Gem. § 1932 BGB stehen dem Ehegatten, sofern er gesetzlicher Erbe ist, gewisse Gegenstände als Voraus zu (vgl. § 1932 Rdn 13 ff.) Dieses Recht auf den Voraus kann durch letztwillige Verfügung entzogen werden.[18] Gleiches gilt für den sog. Dreißigsten i.S.d. § 1969 BGB.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eingeschränkte Abänderung

Rz. 31 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[129] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr