Rz. 1

§ 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten Willens gezwungen werden und wird deshalb darauf beschränkt, ein öffentliches Testament entweder durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift[2] und dem Normzweck ist abzuleiten, dass die vom Minderjährigen zu übergebende offene Schrift in einer Sprache abgefasst sein muss, die der Notar beherrscht.[3]

[1] Vgl. dazu Rossak, ZEV 1999, 254 ff.
[2] Dazu genauer Staudinger/Baumann, § 2233 Rn 1–6.
[3] Staudinger/Baumann, § 2233 Rn 10; MüKo/Hagena, § 2233 Rn 4; Voit, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2233 Rn 3.

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