Rz. 37

Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den belasteten Erbteil auszuschlagen, ohne hierdurch seinen Pflichtteilsanspruch einzubüßen,[156] sog. taktische Ausschlagung.[157] Welche der beiden Alternativen einschlägig ist, ist bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beurteilen.[158]

[156] J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (3. Auflage), § 3 Rn 74.
[157] Kerscher/Tanck, ZAP 1997, 689, 693; J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (3. Auflage), § 3 Rn 74.
[158] OLG Schleswig NJW 1961, 1929, 1930; KG OLGE 11, 258, 261.

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