Rz. 32

Bis zum Nacherbfall ist allein der Vorerbe für alle den Nachlass betreffenden Klagen aktiv- und passivlegitimiert.[132] Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Nachlassgegenstände, hinsichtlich derer der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis nicht nach §§ 2113 ff. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung ist keine Verfügung über das streitbefangene Recht.[133] Der Vorerbe kann auch dann allein verklagt werden, wenn die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist gem. §§ 894, 895 ZPO, doch bewirkt seine Verurteilung nicht mehr als eine von ihm erklärte rechtsgeschäftliche Verfügung;[134] der Nacherbe ist daher in den Fällen der §§ 2113, 2114 BGB an das Urteil nicht gebunden. Der Nacherbe muss ggf. mitverklagt werden, wenn sich die Bindungswirkung auch auf ihn erstrecken soll. Begründet ist die Klage gegen den Nacherben jedoch nur, wenn dieser verpflichtet ist, der Verfügung zuzustimmen, § 2120 BGB.[135]

 

Rz. 33

Zulässigkeit des Antrags nach § 180 ZVG: Vereinigen sich Bruchteile eines Grundstücks in der Person eines Inhabers, so kann ein solcher Alleineigentümer die Teilungsversteigerung beantragen, wenn ein Bruchteil ihm nur als Vorerbe zusteht.[136]

[132] Soergel/Harder-Wegmann, Vor § 2100 Rn 23.
[133] RG JW 1918, 434; BFH NJW 1970, 79, 80.
[134] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 27.
[135] In diesem Sinne MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 27.
[136] BGH ZEV 2005, 28 – Fall: Es beerbt jemand seinen Gatten als Vorerbe und dessen Anteil am Familienheim gelangt mit der Beschränkung auf ihn.

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