Rz. 11

Der Aufhebungsvertrag beseitigt grundsätzlich nur die Wirkungen des Erb- oder Pflichtteilsverzichts, nicht jedoch diejenigen des dem Verzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Str. ist, ob eine gezahlte Abfindung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondiziert werden kann[7] oder eine Rückforderung ausscheidet.[8] Daher empfiehlt es sich, ggf. eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich in den Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen.

[7] So wohl die h.M., wenngleich in BGHZ 77, 264, 270 nicht ausdrücklich ausgesprochen.
[8] Kuchinke, ZEV 2000, 169 f.

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