Rz. 11
Der Aufhebungsvertrag beseitigt grundsätzlich nur die Wirkungen des Erb- oder Pflichtteilsverzichts, nicht jedoch diejenigen des dem Verzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Str. ist, ob eine gezahlte Abfindung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondiziert werden kann[7] oder eine Rückforderung ausscheidet.[8] Daher empfiehlt es sich, ggf. eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich in den Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen.
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